Das erzwungene privatrechtliche Ausscheiden aus einer Kapitalgesellschaft zieht eine rechtsgeprägte Unternehmensbewertung nach sich. Die Frage nach dem dabei anzuwendenden Bewertungszweck ist daher ausschließlich eine Rechtsfrage.
Das erzwungene privatrechtliche Ausscheiden aus einer Kapitalgesellschaft zieht eine rechtsgeprägte Unternehmensbewertung nach sich. Die Frage nach dem dabei anzuwendenden Bewertungszweck ist daher ausschließlich eine Rechtsfrage.