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Der objektive (ordentliche) Wert gemäß ABGB entspricht der „vollen Abfindung“ im Sinne des Gesellschaftsrechts!

Gesellschafts- und SteuerrechtGerhard SeichtRWZ 2004/62RWZ 2004, 257 Heft 9 v. 20.9.2004

Staatliche Enteignung einerseits und privatrechtliches Ausscheiden aus einer Gesellschaft mbH andererseits sind von verschiedener Qualität! Das (deutsche) „Feldmühle-Urteil“ bestätigt dies ausdrücklich! Es gibt auch nichts dafür her, in der „vollen Abfindung“ mehr zu sehen als eine Abfindung mit dem objektiven (ordentlichen) Wert!

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