Liegt der Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 5 dritter Satz StruktVG in der Verhinderung einer Umgehung der in § 1 Abs. 5 zweiter Satz StruktVG untersagten Verlustverwertung durch Aufnahme einer „Mantelgesellschaft“, kann dieser Gesetzeszweck nur dadurch erreicht werden, dass Sachverhalte nach § 1 Abs. 5 dritter Satz StruktVG fiktiv so behandelt werden, als läge der umgekehrte Fall vor.
VwGH 18.12.2002, 98/13/0064