Nur Aktionäre mit einer Beteiligung von zumindest fünf Prozent am Grundkapital sind berechtigt, bei Gericht die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen. Ein darüber hinausgehendes Individual- recht von Aktionären besteht nicht, auch nicht im Fall der in der Satzung vorgesehenen Wiederholung einer ursprünglich beschlussunfähigen Hauptversammlung.
OGH 16.05.2001, 6 Ob 35/01t