Für die Beurteilung der nach § 1 Abs. 5 zweiter Satz StruktVG notwendigen Vergleichbarkeit des Umfangs der übertragenen Betriebe oder Teilbetriebe mit jenen im Zeitpunkt des Entstehens von vortragsfähigen Verlusten können die in der Literatur genannten Faktoren des Umsatzes, des Anlagevermögens und des Auftragsvolumens herangezogen werden.
VwGH 18.07.2001, 99/13/0194