Ein verstärkter Senat des OGH hat in Abkehr von der bisherigen herrschenden Ansicht entschieden: Am Gestaltungsprozess über den Ausschluss eines Gesellschafters oder über den Entzug von Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis müssen sämtliche Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft teilnehmen. Gesonderte Klagen auf Zustimmung von Mitgesellschaftern zur Gestaltungklage entfallen; Mitgesellschafter sind erforderlichenfalls im Gestaltungsprozess selbst mitzuklagen. Die außergerichtliche Zustimmung von Mitgesellschaftern zu Klagen auf Ausschluss oder auf Entzug von Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis reicht nicht.