1. Für die Beantwortung der Frage, welchen Betrag der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für eine (einbringungsveranlasst entnommene) Liegenschaft ansetzen würde, ist nicht darauf abzustellen, ob am Wirtschaftsgut ein Pfandrecht begründet worden ist ( § 6 Z. 1 EStG 1988).