Eine nähere Untersuchung der Rechtslage zeigt, daß eine Haftung des handelsrechtlichen Pflichtprüfers des Jahres- und Konzernabschlusses gegenüber Dritten nur in Ausnahmefällen möglich ist.
Eine nähere Untersuchung der Rechtslage zeigt, daß eine Haftung des handelsrechtlichen Pflichtprüfers des Jahres- und Konzernabschlusses gegenüber Dritten nur in Ausnahmefällen möglich ist.