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Erträge aus Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften

Buchhaltung und BilanzierungRomuald Bertl, Friedrich FrabergerRWZ 1997, 19 Heft 1 v. 20.1.1997

§ 201 Abs. 2 Z 4 lit. a HGB normiert, dass nur die am Abschlussstichtag tatsächlich verwirklichten Gewinne als Ertrag ausgewiesen werden dürfen. Hinsichtlich der Realisation von Erträgen aus Anteilen und Kapital- und Personengesellschaften existieren keine Spezialvorschriften, sodass sich die weiteren Ausführungen am Realisationsprinzip orientieren.

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