§ 201 Abs. 2 Z 4 lit. a HGB normiert, dass nur die am Abschlussstichtag tatsächlich verwirklichten Gewinne als Ertrag ausgewiesen werden dürfen. Hinsichtlich der Realisation von Erträgen aus Anteilen und Kapital- und Personengesellschaften existieren keine Spezialvorschriften, sodass sich die weiteren Ausführungen am Realisationsprinzip orientieren.