Keine Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung laut UFS-Berufungsentscheidung
Gemäß § 11 Abs 1 Z 2 UStG müssen seit 1. 7. 2006 Rechnungen über einem Gesamtbetrag von € 10.000,- zusätzlich zu den anderen Rechnungsangaben auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten, damit der Vorsteuerabzug zusteht. In den USt-Richtlinien 2000 wird in der Rz 1831 die Möglichkeit erwähnt, einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist (nicht mehr als ein Monat) zu beheben, ohne den ursprünglichen Vorsteuerabzug zu verlieren, dh die Rechnungsberichtigung gilt rückwirkend. Der UFS hat hingegen in seiner Berufungsentscheidung vom 28. 8. 2007, GZ RV/0438-G/07, erklärt, dass eine Rechnung, wenn sie nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entspricht (in diesem Fall das Fehlen der UID-Nummer des Leistungsempfängers bei einer Rechnung über € 10.000,-), die materiell-rechtlichen Vorraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Wird sie in der Folge berichtigt, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die berichtige Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung). Bei dieser Entscheidung wurde nicht auf die Rz 1831 der USt-Richtlinien 2000 eingegangen, sondern auf eine Entscheidung des VwGH vom 17. 9. 1996, 95/14/0068, in der die Rückwirkung ausgeschlossen wird.