§ 69 Z 1 BVergG 2006, § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, § 32 GewO 1994
BVwG, 23.10.2017, W138 2169587-2/25E
Gemäß § 69 Z 1 BVergG muss die Befugnis beim offenen Verfahren, wie gegenständlich, zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorliegen. Bei der gegenständlich ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um eine Lieferleistung. Die für die Durchführung des gegenständlichen Auftrages erforderliche Befugnis wäre somit grundsätzlich das freie Handelsgewerbe gewesen. Die Antragstellerin selbst verfügte jedoch zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung lediglich über das freie Gewerbe der „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“.