§ 70 Abs 2 BVergG 2006
BVwG, 23.10.2017, W138 2169587-2/25E
Die Eigenerklärung ist aus mangelhaft. Da die Auftraggeberin jedoch kein Recht auf die Vorlage einer Eigenerklärung hat, scheidet in diesem Fall der Auftrag zur Vorlage einer richtigen Eigenerklärung aus. Vielmehr muss die Auftraggeberin, wie gegenständlich geschehen, um Aufklärung, bzw Vorlage der Nachweise bezüglich jener Kriterien ersuchen, die durch die mangelhafte Eigenerklärung nur unzureichend abgedeckt sind.