Art 57 Abs 1 RL 2014/24/EU , Art 57 Abs 4 RL 2014/24/EU , Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU
SA GA Manuel Campos Sánchez-Bordona, 16.05.2018, C-124/17
Vossloh Laeis
48. Zwar muss der öffentliche Auftraggeber zwingend eine Untersuchungstätigkeit (im vorgenannten Sinne) aufnehmen, um feststellen zu können, ob Ausschlussgründe nach Art 57 Abs 1 und 4 der Richtlinie 2014/24 vorliegen. Allerdings zielt Art 57 Abs 6 nicht bereits darauf ab, dass der öffentliche Auftraggeber die Tatsachen, die zum Ausschluss führen können, in jedem Fall selbstfeststellt, sondern dass er nach dem Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers die Beweismittel würdigt, die derjenige vorlegt, der sich auf seine Rehabilitierung beruft.