Deskriptoren: Begründung der Entscheidung; nachträglich Einführung der Gewichtung; Schadenersatz; Kausalität.
Normen: Art 296 Abs 2 AEUV, Art 100 Abs 2 UA 1 VO (EG) 1605/2002, Art 149 VO (EG) 2342/2002
Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.