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Doch keine In-House-Vergabe

JudikaturEuGHHubert ReisnerRPA 2014, 226 Heft 4 v. 1.8.2014

Normen: Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG , Art 1 Abs 8 RL 2004/18/EG , Art 1 Abs 9 RL 2004/18/EG

Jede Ausnahme von der Geltung der Verpflichtung zur Anwendung von Unionsrecht ist eng auszulegen.Im Hinblick auf die Anwendung der in Art 1 Abs 2 Buchst a der RL 2004/18 vorgesehenen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge genügt es grundsätzlich, dass ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer rechtlich von diesem verschiedenen Person geschlossen wurde.

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