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Neubeginn der Frist für Nachprüfungsanträge

JudikaturEuGHSonja VrbovszkyRPA 2014, 222 Heft 4 v. 1.8.2014

Normen: Art 1 RL 92/13/EWG , Art 2a RL 92/13/EWG , Art 2c RL 92/13/EWG , Art 2f RL 92/13/EWG

Gemäß Art 1 Abs 1 und 3 sowie Art 2 Abs 2 UA 4 RL 92/13/EWG beginnt die Frist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens erneut zu laufen, wenn der Auftraggeber zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsunterzeichnung eine neue Entscheidung getroffen hat, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung auswirken kann.

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