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Zur Abgrenzung von Abänderungs- und Alternativangeboten

JudikaturBVwGFlorian KeschmannRPA 2014, 210 Heft 4 v. 1.8.2014

Normen: BVergG 2006 § 2 Z 1, BVergG 2006 § 2 Z 2, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7

Abänderungsangebote betreffen im Unterschied zu Alternativangeboten nur Teile der Gesamtleistung und nur technische Parameter des Leistungsvertrages.Abänderungsangebote betreffen typischer Weise nur einzelne Positionen.

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