SA GA Paolo Mengozzi, 23.01.2014, C-15/13
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Erstens schließt das vorlegende Gericht die Anwendbarkeit dieser Ausnahme wegen der Rechtsform der HIS als privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus. Diese Erwägung des vorlegenden Gerichts wirft die Frage nach dem subjektiven Anwendungsbereich der fraglichen Ausnahme auf.