Normen: BVergG § 320 Abs 1
Beim Österreichischen Rundfunk handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG.Die Antragslegitimation eines auszuscheidenden Bieters aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache „Fastweb“ ist nur bei Sachverhalten gegeben, bei denen die Zuschlagsentscheidung angefochten wird. Für die Bekämpfung aller anderen gesondert anfechtbaren Entscheidungen des Auftraggebers gemäß § 2 Z 16 lit a BVergG ist dieses Urteil nicht einschlägig.