BVA, 08.07.2013, N/0048-BVA/10/2013-18
BVergG § 319 Abs 1
Hinsichtlich des Nachprüfungsantrages wurde die Antragstellerin klaglos gestellt, indem die Auftraggeber dem Begehren wie oben dargestellt vor der Entscheidung des Bundesvergabeamtes in Punkt 5 der dritten Berichtigung der Teilnahmeunterlagen entsprachen. Dem einzigen Begehren im Nachprüfungsantrag entsprachen die Auftraggeber, indem sie den angefochtenen Punkt 5 im Teilnahmeschreiben am 24. Mai 2013 ersatzlos strichen. Die angefochtene erste Berichtigung ersetzte das Teilnahmeschreiben zur Gänze. Es handelt sich daher um eine neue Entscheidung der Auftraggeber, die die ursprünglich zu N/0038-BVA/10/2013 angefochtene zur Gänze ersetzte. Da diese Berichtigung erst einen Tag nach Einbringung des Nachprüfungsantrags am 23. Mai 2013 erfolgte, war er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, auch wenn die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags erst am 24. Mai 2013 endete. Der Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag besteht daher zu Recht.