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Kein Aufgreifen von Rechtswidrigkeiten bestandsfester Entscheidungen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2014/9RPA 2014, 47 Heft 1 v. 1.2.2014

VwGH, 12.06.2013, 2011/04/0169

S.VKG 2007 § 14 Abs 2 Z 2, S.VKG 2007 § 22, BVergG 2006 § 312 Abs 2 Z 2, BVergG 2006 § 322

Allfällige Rechtswidrigkeiten einer bestandsfesten Entscheidung dürfen von der Vergabekontrollbehörde im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht aufgegriffen werden (vgl aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das zum Verhandlungsverfahren ergangene Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl 2005/04/0204, mwN). Die Fristgebundenheit von Nachprüfungsanträgen wäre nämlich sinnlos, könnte die Vergabekontrollbehörde eine unanfechtbar gewordene (bestandsfeste) Entscheidung des Auftraggebers im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers überprüfen (vgl das hg Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl 2003/04/0135, mwN unter anderem auch auf Rechtsprechung des EuGH; vgl im Übrigen zur ständigen hg. Rechtsprechung zur Bestandskraft das hg. Erkenntnis vom 7. September 2009, Zl 2007/04/0090).

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