2.2 Spannungsfeld 2: Vorliegen der Eignung
Da eine Vergabe ausschließlich an geeignete (also befugte, wirtschaftlich und technisch leistungsfähige und zuverlässige) Bieter erfolgen darf, sind die soeben skizzierten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen in einem zweiten Schritt aus diesem spezifischen Blickwinkel zu bewerten. Im Zuge eines Vergabeverfahrens prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung. Diese muss gemäß § 69 BVergG je nach Verfahrensart spätestens zu einem gewissen, gesetzlich normierten, Zeitpunkt vorliegen.56 Danach darf die Eignung nicht mehr verloren gehen,57 wobei sie der Auftraggeber nicht ständig zu prüfen hat: Laut den Gesetzesmaterialien ist eine nochmalige Überprüfung dann durchzuführen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für den Verlust der Eignung ergeben.58 In diesem Zusammenhang hielt auch das BVA59 (in einem offenen Verfahren) fest, dass der Auftraggeber allfällige Umstände zu berücksichtigen hat, die einen Wegfall der Befugnis während der Angebotsprüfung bis zum Vertragsabschluss bewirken.60