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Die vergaberechtliche Relevanz gesellschaftsrechtlicher Veränderungen auf Bieter- und Auftragnehmerseite (Teil 2)

FachbeitragMichaela HelmreichRPA 2014, 5 Heft 1 v. 1.2.2014

2.2 Spannungsfeld 2: Vorliegen der Eignung

Da eine Vergabe ausschließlich an geeignete (also befugte, wirtschaftlich und technisch leistungsfähige und zuverlässige) Bieter erfolgen darf, sind die soeben skizzierten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen in einem zweiten Schritt aus diesem spezifischen Blickwinkel zu bewerten. Im Zuge eines Vergabeverfahrens prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung. Diese muss gemäß § 69 BVergG je nach Verfahrensart spätestens zu einem gewissen, gesetzlich normierten, Zeitpunkt vorliegen.5656 Heid/Kondert in Heid/Preslmayr (Hg), Handbuch Vergaberecht3 Rz 1009. Dieser Zeitpunkt ist beim offenen Verfahren der Zeitpunkt der Angebotsöffnung (Z 1 leg cit), beim zweistufigen Verfahren (nicht offenen Verfahren; Z 2 leg cit) spätestens das Ende der ersten Phase des Verfahrens (BVA 23.7.2004, 04N-50/04-46, RPA 2004, 320 [Estermann]. Grund für diese Regelung ist die Vorgabe, dass nur befugte, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zur Angebotsabgabe eingeladen werden dürfen; vgl Fink/Heid [FN 5] Rz 717; allg Holoubek/Fuchs/Holzinger [FN 11] 111 f). Beim Verhandlungsverfahren hat die Eignung „grundsätzlich“ zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuliegen (Z 3 leg cit). Danach darf die Eignung nicht mehr verloren gehen,5757ErlRV 1171 BlgNR XXII. GP 61; BVA 15.9.2009, N/0081-BVA/10/2009-60; Heid/Kondert (FN 56) Rz 1009; Öhler/Schramm (FN 7) § 129 Rz 21. wobei sie der Auftraggeber nicht ständig zu prüfen hat: Laut den Gesetzesmaterialien ist eine nochmalige Überprüfung dann durchzuführen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für den Verlust der Eignung ergeben.5858ErlRV 1171 BlgNR XXII. GP 61; siehe auch C. Mayr in Schramm ea (Hg), BVergG 20062 § 69 Rz 9. In diesem Zusammenhang hielt auch das BVA5959BVA 15.9.2009, N/0081-BVA/10/2009-60 mit Verweis auf VwGH 26.9.2005, 2005/04/0021, bbl 2006/31 = RPA-Slg 2006/10 = ZfVB 2006/1726. (in einem offenen Verfahren) fest, dass der Auftraggeber allfällige Umstände zu berücksichtigen hat, die einen Wegfall der Befugnis während der Angebotsprüfung bis zum Vertragsabschluss bewirken.6060So für die vergleichbare deutsche Rechtslage auch OLG Düsseldorf 18.10.2006, Verg 30/60 = ZfBR 2007, 400; 26.1.2005, Verg 45/04 = VergabeR 2005, 374.

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