1. Themenaufriss*
Besonders bei komplexen und langen Vergabeverfahren kann es während des Verfahrens zu Änderungen in der Unternehmensstruktur des Bieters kommen.1 Abgesehen von im Zuge dieser Umstrukturierungen zu klärenden gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen können diese Vorgänge auch vergaberechtliche Relevanz aufweisen. Auch wenn im österreichischen Vergaberegime solche nachträglichen Änderungen nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt werden, zeigt sich doch ein Spannungsverhältnis im Regelungszusammenhang mehrerer (explizit festgelegter oder implizit ableitbarer) Vorgaben des Gesetzes. Darunter fallen insbesondere der Grundsatz der Angebotsbindung (inklusive dem unter anderem in § 101 Abs 4 und § 104 Abs 2 BVergG normierten Nachverhandlungsverbot) und der Grundsatz der Vergabe an geeignete Bieter (§ 19 Abs 1 letzter Satz BVergG samt dem in § 69 BVergG festgelegten Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung).