BVA, 04.02.2013, N/0117-BVA/14/2012-34
BVergG § 13 Abs 3
Die verfahrensgegenständliche Kostenschätzung wurde durch einen externen Sachverständigen (A***) in Zusammenarbeit mit einem auftraggeberinternen Mitarbeiter (B***) erstellt. Die auftraggeberintern vorhandene Sachkunde wurde somit auch noch durch Beiziehung eines externen Sachverständigen ergänzt. A*** verfügt – wie auch B*** – über ein abgeschlossenes Studium für Bauingenieurwesen. Im Anschluss an sein Studium war A*** 18 Jahre bei Baufirmen auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens tätig. Im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit war er ua mit Baudienstleistungen befasst und hat auch Kalkulationen – so auch die Kostenschätzung für den Vorgängerrahmenvertrag 2012 – erstellt. A*** – wie auch B***, der auf eine mehrjährige Praxis als Kalkulant verweisen kann und ebenfalls in die Kostenschätzung zur Vorgängerausschreibung eingebunden war – waren daher aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer einschlägigen Berufserfahrung zweifellos dazu befähigt, die gegenständliche Kostenschätzung sachkundig vorzunehmen.