SA GA Juliane Kokott, 18.04.2013, C-115/12 P
Frankreich/Kommission
Art 2 Abs 1 RL 1993/37/EWG
36. Schon der Wortlaut von Art 2 Abs 1 der Richtlinie 93/37 zeigt, dass das Vorliegen einer „direkten Subventionierung“ nicht davon abhängt, welchen Personen die Förderung der öffentlichen Hand gewährt wird. Vielmehr genügt es für die Anwendung von Art 2 Abs 1 der Richtlinie 93/37 , dass dem Bauauftrag, der von einer anderen Einrichtung als einem öffentlichen Auftraggeber vergeben wird, eine mehr als 50%ige direkte Subventionierung seitens eines oder mehrerer öffentlicher Auftraggeber zuteilwird. Der Begriff der direkten Subventionierung ist mit anderen Worten nicht personenbezogen, sondern objektbezogen.