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BVA: Die gesamte Ausschreibung ist für nichtig zu erklären, wenn eine bloße Streichung einzelner Bestimmungen nicht in Betracht kommt, weil danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde.

JudikaturMartin Schiefer , Eva-Maria RoseggerRPA 2013, 273 Heft 5 v. 1.11.2013

BVergG 2006 § 129, BVergG 2006 § 325

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