ZTG § 21 Abs 3, GewO 1994 § 94 Z 5, GewO 1994 § 99
Die Bildung einer GesbR zwischen einem Ziviltechniker und einem Baumeister, dessen Gewerbeberechtigung keine ausführenden Tätigkeiten umfasst, stellt keinen Verstoß gegen § 21 Abs 3 ZTG dar. Demzufolge dürfen diese auch eine Bietergemeinschaft im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach dem BVergG eingehen.