Das UGB regelt in den §§ 268-283 in der Zusammenschau mit den berufsrechtlichen Bestimmungen für Wirtschaftsprüfer (WTBG, WT-ARL und A-QSG) sowie europarechtlichen Vorgaben1 abschließend Ablauf und Inhalt einer gesetzeskonformen Abschlussprüfung. Insbesondere werden Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, der Leistungsinhalt hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung sowie das Leistungsentgelt geregelt. Zweck der berufs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen ist im Wesentlichen die Gewährleistung eines strengen Abschlussprüfungsverfahrens (hinsichtlich Auswahl des Prüfers und Durchführung der Abschlussprüfung), welches das öffentliche Vertrauen in die Richtigkeit des erteilten Bestätigungsvermerks und somit letztlich in die Gesetzmäßigkeit der Rechnungslegung des geprüften Unternehmens stärken soll.2 Ebenso sollen die unternehmensrechtlichen Bestimmungen eine fundierte und sorgfältig vorbereitete Willensbildung über die Bestellung des Abschlussprüfers zum Schutz der Gesellschaft sowie der Gesellschafter sicherstellen.3