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Die Bestellung von Abschlussprüfern öffentlicher Auftraggeber im Spannungsfeld von Unternehmens- und Vergaberecht

FachbeitragFranz Zehetner , Johannes LehnerRPA 2013, 259 Heft 5 v. 1.11.2013

Das UGB regelt in den §§ 268-283 in der Zusammenschau mit den berufsrechtlichen Bestimmungen für Wirtschaftsprüfer (WTBG, WT-ARL und A-QSG) sowie europarechtlichen Vorgaben11Abschlussprüfer RL 2006/43/EG und RL 2008/30/EG ; national umgesetzt durch ÜRÄG 2008 – Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl I 2008/70; im Folgenden „URÄG 2008“. abschließend Ablauf und Inhalt einer gesetzeskonformen Abschlussprüfung. Insbesondere werden Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, der Leistungsinhalt hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung sowie das Leistungsentgelt geregelt. Zweck der berufs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen ist im Wesentlichen die Gewährleistung eines strengen Abschlussprüfungsverfahrens (hinsichtlich Auswahl des Prüfers und Durchführung der Abschlussprüfung), welches das öffentliche Vertrauen in die Richtigkeit des erteilten Bestätigungsvermerks und somit letztlich in die Gesetzmäßigkeit der Rechnungslegung des geprüften Unternehmens stärken soll.22Vgl 16. Erwägungsgrund zur Abschlussprüfer RL 2006/43/EG . Ebenso sollen die unternehmensrechtlichen Bestimmungen eine fundierte und sorgfältig vorbereitete Willensbildung über die Bestellung des Abschlussprüfers zum Schutz der Gesellschaft sowie der Gesellschafter sicherstellen.33 Völkl in Straube, UGB II1, § 270 Rz 10.

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