BVA, 15.01.2013, N/0106-BVA/13/2012-32
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin bezeichnet im „Formblatt Verbindlicher Personaleinsatzplan“ sechs Personen mit „N.N.“ sowie teilweise (5 von diesen 6 Personen) mit dem Zusatz: „werden vor Leistungsbeginn bekannt gegeben“. In Punkt 1.1.23 der Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen D.1 wird zum Personaleinsatzplan angegeben, dass dort die Namen des eingesetzten Personals zwingend anzugeben sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesamte vertraglich vereinbarte Leistung von jenen Personen ausführen zu lassen, welche er im „Verbindlichen Personaleinsatzplan“ namhaft gemacht hat. Daraus folgt, dass das gesamte im „Formblatt Verbindlicher Personaleinsatzplan“ zu benennende Personal bereits mit Angebotsabgabe namentlich zu nennen ist. Die Angabe eines Platzhalters wie „N.N.“ ist keine namentliche Angabe und ermöglicht dem Auftraggeber nicht festzustellen, ob der Auftragnehmer tatsächlich seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ist daher ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot, welches gem § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre.