VKS Wien, 10.05.2012, VKS-3600/12
WVRG 2007 § 22 Abs 2, BVergG 2006 § 324 Abs 2
Bei der gegebenen Sachlage ist für den Senat nicht ersichtlich, in welchen „rechtlich geschützten Interessen“ die Antragstellerin durch die Ergebnisse des gegenständlichen Nichtigerklärungsverfahrens unmittelbar betroffen sein könnte. Es ist ihr zwar zuzugestehen, dass sie im Falle der Einräumung der Parteistellung in einem, wenn auch sehr beschränkten, Umfang Akteneinsicht erhalten könnte. Nach Ansicht des Senates muss die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bieters jedoch ein Gewicht erreichen, wie es etwa beim präsumtiven Zuschlagsempfänger, der sich dem Nachprüfungsverfahren anschließt, vorliegt. Derartige Interessen, die die Einräumung einer Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin weder in ihrem Schriftsatz vom 27.3.2012 noch in ihrem als inhaltsleer zu bezeichnenden Schriftsatz vom 29.3.2012 geltend gemacht.