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Rechtliches Interesse an und Parteistellung in einem Verfahren zur Nichtigerklärung der Ausschreibung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2013/25RPA 2013, 55 Heft 1 v. 1.2.2013

VKS Wien, 10.05.2012, VKS-3600/12

BVergG 2006 § 19 Abs 1, WVRG 2007 § 22 Abs 2, BVergG 2006 § 324 Abs 2

Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung „unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann“. Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Dies umso mehr, als nach der Aktenlage die Antragstellerin selbst Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen gefordert hat, teilweise auch hinsichtlich jener Bestimmungen, die im Ausgangsverfahren angefochten werden. Es ist der Antragstellerin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag „nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Vergabeverfahrens, sondern gerade auch auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und damit das Angebot der Bieterin“ hat. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, ein Angebot aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird keinem Bieter, auch nicht der gegenständlichen Antragstellerin „das Recht .. zur Angebotslegung“ in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen Auftraggeber und Antragstellerin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfreie Festlegungen zu finden und damit ein § 19 Abs 1 BVergG 2006 entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft „eine Beeinträchtigung des Rechtes der Bieterin auf Angebotslegung“ nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bieter

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