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Ein unbehebbarer Mangel

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2013/19RPA 2013, 54 Heft 1 v. 1.2.2013

BVA, 08.08.2012, N/0066-BVA/08/2012-54

BVergG 2006 § 19 Abs 1, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7

Für die sich bei § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 stellende Frage der Behebbarkeit von Angebotsmängeln bzw Angebotsunvollständigkeiten ist nach Senatsauffassung auf die Angebotserklärung zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist und damit auf den objektiv redlichen Empfängerhorizont der Angebotserklärung am 5.6.2012 bei Angebotsöffnung abzustellen, denn durch die Verlesung der Preise am 5.6.2012 bei der Angebotsöffnung würde im Falle einer nachträglichen Angabemöglichkeit einer auch verlängerten Gewährleistungsfrist die Möglichkeit eröffnet, dass ein Bieter vorerst nur seinen Preis angibt, um danach in Abhängigkeit von seiner nach den Verlesungen bei Angebotsöffnung besser erkennbaren Wettbewerbsstellung nachträglich nach Angebotsfristende noch entscheiden zu können, inwieweit er vielleicht auch eine Gewährleistungsfristverlängerung anbietet.

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