BVA, 11.05.2012, N/0047-BVA/02/2012-EV11
BVergG § 329 Abs 1
Mit diesem Vorbringen lässt die Antragstellerin jedoch die aufgrund der speziellen Fallkonstellation bestehenden im Vergleich zu den Bieterinteressen berücksichtigungswürdigen und schützenswerten Interessen an der Erhaltung höherwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben, sowie Gesundheit außer Acht.