VwGH, 22.05.2012, 2010/04/0139
AVG 1991 § 58 Abs 1
Die belangte Behörde wählte für die angestrebte Einstellung des Verfahrens die Form eines „Beschlusses“ und bezeichnete ihre Erledigung nicht als „Bescheid“. Mit Ausnahme dieser dem § 58 Abs 1 AVG nicht entsprechenden Bezeichnung lässt ihre Erledigung nach Form und Inhalt aber keinen Zweifel daran, dass damit normativ über die im Verfahren vor der belangten Behörde strittige Frage der (amtswegigen) Fortführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren abgesprochen werden sollte, und zwar in dem Sinne, dass eine Fortsetzung des Verfahrens ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abgelehnt wurde. Aufgrund des eindeutigen normativen Abspruches schadet die fehlende Bezeichnung als Bescheid nicht (vgl. dazu etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 6 zu § 58, zitierten Hinweise auf die hg. Rechtsprechung); auch der Umstand, dass eine Verfahrenseinstellung (wäre sie im vorliegenden Fall rechtens gewesen) grundsätzlich nicht bescheidmäßig zu erfolgen hat, ändert