VwGH, 22.05.2012, 2010/04/0139
S.VKG 2003 § 27 Abs 2, BVergG 2002 § 175 Abs 2
Daraus ergibt sich, dass der ursprüngliche, auf Nichtigerklärung der Auftraggeberentscheidung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auch nach Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 25. März 2010 aufrecht war und gemäß § 27 Abs 2 S.VKG 2002 ex lege in einen Feststellungsantrag modifiziert wurde (vgl. zur gleichlautenden Rechtslage des § 175 Abs 2 BVergG 2002 etwa das hg Erkenntnis vom 26. November 2010, Zl 2007/04/0162). Somit erforderte die hier noch anzuwendende Rechtslage keinen gesonderten Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, sondern das Nachprüfungsverfahren „kippte“ ex lege in ein Feststellungsverfahren (vgl. dazu etwa das hg Erkenntnis vom 12. Mai 2011, Zl 2011/04/0043, argumentum e contrario). Unter diesem Blickwinkel war eine (formlose) Verfahrenseinstellung nach § 32 Abs 4 S.VKG 2007 im vorliegenden Fall nicht zulässig. Das Verfahren war vielmehr von Amts wegen weiter zu führen und zu entscheiden.