BVA, 03.05.2012, N/0019-BVA/10/2012-35
BVergG § 322 Abs 1 Z 2
Die wechselhafte Bezeichnung der Auftraggeberin ist nicht durch die Antragstellerin veranlasst. Vielmehr ist sie der Auftraggeberseite zuzurechnen. Letztere hat ein wechselhaftes Verhalten gezeigt und daher zu der Verwechslung beigetragen. Es darf der Antragstellerin aus diesem Grund der Zugang zum Rechtsschutz nicht verwehrt werden.