VKS Wien, 01.12.2011, VKS-10427/11
BVergG § 108 Abs 1 Z 2
Nun stellt die Insolvenz des zunächst namhaft gemachten Subunternehmers ***, bei dem es sich überdies um einen jahrelangen Geschäftspartner der Teilnahmeberechtigten gehandelt hat, zweifellos einen besonderen Ausnahmefall dar, der den Wechsel eines Subunternehmers im Sinne der Festlegung in Pkt. 4.2 „Subunternehmer“ der allgemeinen Vertragsbestimmungen rechtfertigt.