VKS Wien, 01.12.2011, VKS-10427/11
BVergG § 68 Abs 1 Z 2
Das Insolvenzverfahren hat ausschließlich den namhaft gemachten Subunternehmer, nicht jedoch die Teilnahmeberechtigte betroffen, sodass der Ausschließungsgrund des § 68 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 nicht zum Tragen kommt. Richtig weist in diesem Zusammenhang die Teilnahmeberechtigte daraufhin, dass ein Subunternehmer kein „Teilnehmer am Vergabeverfahren“ ist, sodass eine Insolvenz des Subunternehmers nicht auf den Bietern durchschlagen kann.