BVA, 30.03.2012, N/0038-BVA/05/2012-EV11
BVergG § 328 Abs 1
Nach Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin ohne Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung ist durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung entstandene oder sonstige unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin, die im Sinne des § 328 Abs 1 BVergG zu beseitigen oder zu verhindern wären, nicht ersichtlich.