BVA, 30.11.2011, N/0097-BVA/09/2011-39
BVergG § 2 Z 8
Weiters ist festzuhalten, dass eine bloße Falschbezeichnung des wahren Auftraggebers (hier etwa in der Ausschreibung) ohne Umgehungsabsicht, nichts an der Qualifikation dieser Einrichtung als Auftraggeber ändert, sofern der wahre Auftraggeber konkretisierbar ist. Insofern gilt die Regel „falsa demonstratio non nocet“ (vgl Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 131]).