NÖ VNP § 3 Abs 1, NÖ VNP § 4 Abs 1, NÖ VNP § 9 Abs 3, RL 89/665/EWG
Nach der Rechtsprechung des EuGH widerspricht es der Rechtsmittelrichtlinie, den Zugang zu den dort vorgesehenen Nachprüfungsverfahren an die vorherige Anrufung einer Schlichtungsstelle zu knüpfen.