VwGH, 22.11.2011, 2005/04/0033
TVNP § 11 Abs 2 Z 11
Angesichts des auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Umstandes, dass sie spätestens seit 12. September 2003 in Kenntnis von den angeblichen Direktverfahren gewesen ist, ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, der erst am 20. Oktober 2003 eingelangte Nachprüfungsantrag sei nicht „unverzüglich“ im Sinne des § 11 Abs 2 Z 11 TVNP gestellt worden, nicht zu beanstanden.