BVergG 2006 § 126 Abs 1, BVergG 2006 § 269 Abs 1 Z 5, BVergG 2006 § 321, ABGB § 914, ABGB § 915, ABGB § 916
Auch Ausscheidensgründe, die der Auftraggeber der Ausscheidensentscheidung nicht zugrunde gelegt hat, sind von der Vergabekontrollbehörde zu berücksichtigen. Bei einem „Nachreichen von Ausscheidensgründen“ ist dem Antragsteller eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen.