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BVA: Nur im EWR ansässige juristische oder natürliche Personen sind berechtigt, ein Angebot abzugeben

JudikaturSandro HuberRPA 2012, 25 Heft 1 v. 1.2.2012

BVergG 2006 § 126 Abs 1, BVergG 2006 § 269 Abs 1 Z 5, BVergG 2006 § 321, ABGB § 914, ABGB § 915, ABGB § 916

Auch Ausscheidensgründe, die der Auftraggeber der Ausscheidensentscheidung nicht zugrunde gelegt hat, sind von der Vergabekontrollbehörde zu berücksichtigen. Bei einem „Nachreichen von Ausscheidensgründen“ ist dem Antragsteller eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

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