EuG, 19.03.2010, T-50/05 Evropaki Dynamiki/Kommission
132. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Bestimmungen, die die Begründungspflicht des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem Bieter, dessen Angebot abgelehnt worden ist, festlegen, um Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 149 der Durchführungsbestimmungen und nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, um die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 handelt (siehe vorstehend, Randnr. 104).

