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BVA: „RANDBEDINGUNGEN“ DER ANTRAGSTELLERIN STELLEN SPEKULATIVE PREISGESTALTUNG DAR

JudikaturMICHAEL ETLINGERRPA 2009, 138 Heft 3 v. 1.3.2009

BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 3, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7, ABGB § 863, ABGB § 870, ABGB § 871, ABGB § 872, ABGB § 914

Wissenserklärungen sind von der Willenserklärung scharf zu trennen. Wissenserklärungen enthalten keine Äußerung eines Rechtsfolgewillens, sondern sind vielmehr auf bloße Kundgabe von Fakten bzw Kenntnissen (Meinung über Tatsachen) gerichtet.

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