SA GA Ján Mazák, 16.12.2008, Rs C-300/07 Hans & Christophorus Oymanns
33. Die Definition der Begriffs „öffentlicher Auftraggeber“ in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18 lehnt sich an den Wortlaut früherer Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen an. Tatsächlich stellt die Richtlinie zu einem großen Teil eine Neufassung oder Konsolidierung sämtlicher vorangegangener Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge dar.14)