BVA, 07.11.2008, N/0139-BVA/05/2008-EV6
BVergG § 329 Abs 2
Wenn die Antragstellerin auch die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung, sie nicht zum weiteren Teilnahme am Verhandlungsverfahren zuzulassen, im Rahmen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, so ist diese Maßnahme auch unter Berücksichtigung der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahme gemäß § 329 Abs. 2 BVergG zu betrachten. Warum diese Auftraggeberentscheidung ausgesetzt werden soll und welche nachteiligen Folgen sich ergeben, wenn das Bundesvergabeamt diese Maßnahme im Rahmen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterlässt, ist nicht erkennbar.