BVA, 23.10.2008, N/0132-BVA/13/2008-12
AVG 1991 § 13 Abs 8
Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag vom 16.10.2008 unter anderem beantragt, der Auftraggeberin zu untersagen, das gesamte Vergabeverfahren fortzusetzen. In ihrem Antrag vom 22.10.2008 hat sie ua beantragt, der Auftraggeberin zu untersagen, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen. Dadurch wird iSd § 13 Abs 8 AVG die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt. Dies ist vielmehr eine Einschränkung des Ansuchens, die gem § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 117).