BVA, 08.10.2008, N/0122-BVA/04/2008-EV18
BVergG § 328 Abs 2 Z 1
Entgegen dem Vorbringen des Auftraggebers erfüllt der Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die formalen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 BVergG. Dies gilt auch für die in § 328 Abs 2 Z 1 leg cit vorgesehene Voraussetzung zur genauen Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung. Dem Nachprüfungsantrag vom 25.9.2008, der auch zum Inhalt des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erklärt wurde, lag in Anlage 1 die Zuschlagsentscheidung vom 25.9.2008 bei. Auf diese wird ausdrücklich im Nachprüfungsantrag Bezug genommen und unter anderem „die Aufhebung dieser ungebührlichen Entscheidung“ beantragt. Damit ist der Antragsteller der formalen Voraussetzung der genauen Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nachgekommen.